Statuten der Interessengemeinschaft Schulhaus Pusserein  
(2. Ausgabe, 08. März 1996)

Art. 1 BEZEICHNUNG

Unter der Bezeichnung "Interessengemeinschaft Schulhaus Pusserein" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.

Art. 2 ZWECKBESTIMMUNG

Er bezweckt den Kauf und den Unterhalt dieses Schulhauses, um es den Einwohnern als Begegnungszentrum zu erhalten.

Art. 3 ORGANISATION

Die Organisation im Allgemeinen richtet sich nach den Bestimmungen ZGB Art. 64ff.

Art. 4 MITGLIEDSCHAFT

Aktivmitglied kann jede handlungsfähige Person werden, welche auf Pusserein oder Bazolis wohnhaft ist. ZGB Art. 23.

Passivmitglied kann jeder werden. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Für ein Passivmitglied besteht die Möglichkeit, nach schriftlichem Antrag an den Präsidenten, sich durch die GV zum Aktivmitglied wählen zu lassen.

Art. 5 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 1/4 der Mitglieder anwesend ist.

Art. 6 WAHLEN

Die jährlichen Wahlen werden wie folgt vorgenommen:

Der Vorstand

Präsident

In geraden Jahren

Aktuar

In ungeraden Jahren

Kassier

In geraden Jahren

1 Beisitzer

In ungeraden Jahren

1 Beisitzer

In geraden Jahren

Die Revisoren

1 Revisor

In geraden Jahren

1 Revisor

In ungeraden Jahren

Art. 7 VEREINSGESCHÄFTE

Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und vertritt den Verein nach aussen.

Der Aktur verfasst die Protokolle und unterstützt im Bedarfsfall den Präsidenten im Korrespondenzwesen.

Der Kassier führt die Kasse.

Art. 8 AUSGABENKOMPETENZ VORSTAND

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird auf sfr. 2'000.- für jährliche Aufwendungen festgelegt, exklusive Neben- und Abwartskosten.

Art. 9 MITTELBESCHAFFUNG

Die für die Tätigkeit des Vereines erforderlichen finanziellen Mittel werden beschafft durch:

  • Jahresbeiträge, die alljährlich durch die Versammlung festgelegt werden.
  • Reinerlös von Veranstaltungen.
  • Mieteinnahmen von Schulhauslokalitäten.

Art. 10 VERKAUF DER LIEGENSCHAFT

Ein Verkauf des Schulhauses kann nur erfolgen, wenn 2/3 der gesamten Mitgliedschaft dazu ihre schriftliche Zustimmung gibt. Bei einem Verkauf wird der Verein aufgelöst.

Art. 11 Vorkaufsrecht der Gemeinde Schiers

Der Politischen Gemeinde Schiers steht ein Vorkaufsrecht zu, welches im Kaufvertrag geregelt ist.

Art. 12 Lokalbenutzung, Wohnungsvermietung

  • Anlässe, die von Mitgliedern oder sonstigen Fraktionsbewohnern durchgeführt werden, sind ausser Beleuchtung und Heizkosten, gebührenfrei.
  • Anlässe von Nichtfraktionsbewohnern sowie Beleuchtungs- und Heizkosten werden durch den Vorstand bestimmt.
  • Die Wohnungsmiete wird durch den Vorstand bestimmt.
  • Der Waschraum im Kellergeschoss steht Pussereinern kostenlos zur Verfügung.

Pusserein, den 29. März 1996

Für den Vorstand:

Hansandrea Truog, Präsident 
Luisa Frey, Aktuarin